Satzung

der Jungen Liberalen Kreisverband Konstanz


§ 1 [Zweck des Verbandes]
Unter dem Namen „Junge Liberale“ haben sich junge Menschen zu einem Kreisverband Konstanz zusammengeschlossen mit dem Ziel, sich für die Idee des politischen Liberalismus einzusetzen und diesen weiterzuentwickeln, sowie in Zusammenarbeit mit der Freien Demokratischen Partei in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der Freien Demokratischen Partei. 

§ 2 [Name des Verbandes]
Der Kreisverband führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Konstanz“. Die Abkürzung für „Junge Liberale“ lautet „Julis“.

§ 3 [Gliederung, Mitgliedschaft im Bezirks- und Landesverband]
Der Kreisverband Konstanz umfasst das Gebiet des Landkreises Konstanz. Sofern Landes- oder Bezirksverband dies für geboten halten, kann der Kreisverband Konstanz innerhalb des Bezirks Südbaden auch Zuständigkeiten für angrenzende Landkreise ohne eigenen Kreisverband übernehmen. Über den Umfang dieser Zuständigkeiten entscheidet der Kreisvorstand. Der Kreisverband Konstanz kann sich in Ortsverbände untergliedern. 
Der Kreisverband der Jungen Liberalen Konstanz ist Mitglied im Bezirksverband Südbaden und im Landesverband Baden-Württemberg. 

§ 4 [Mitgliedschaft]
1. Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen kann nur sein, 
a) wer als natürliche Person mindestens 14 Jahre alt ist, aber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
b) wer nicht Mitglied oder Mitwirkender ist in einer konkurrierenden Jugendorganisation, in einer mit der Freien Demokratischen Partei im Wettstreit stehenden politischen Partei oder in einer in- oder ausländischen Organisation, Vereinigung oder Partei, deren Zielsetzung den Zielen der Jungen Liberalen widerspricht, 
c) wer als Fördermitglied die Arbeit des Kreisverbandes der Jungen liberalen unterstützen möchte. Buchstabe a) findet auf Fördermitglieder keine Anwendung. Fördermitglieder bezahlen einen Fördermitgliedsbeitrag, besitzen aber kein Wahl- oder Stimmrecht im Kreisverband. 
d) wer sich als Mitglied, ehemaliges Mitglied oder Fördermitglied in besonderem Ausmaß für die Jungen Liberalen im Kreisverband Konstanz engagiert oder engagiert hat und auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird. Eine Ehrenmitgliedschaft ohne ordentliche Mitgliedschaft begründet kein Wahl- oder Stimmrecht.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Kreisvorstand vorbehaltlich der Prüfung durch den Landesvorstand. Kann über eine Mitgliedschaft zwischen dem Kreis- und dem Landesvorstand keine Einigung erzielt werden, so treten die Regelungen der Landessatzung in Kraft. 
3. Die Mitglieder tragen Sorge dafür, dass etwaige Änderungen ihrer Kontaktdaten, insbesondere ihrer Postanschrift, ihrer E-Mail-Adresse und Telefonnummer, dem Kreisvorstand möglichst unverzüglich mitgeteilt werden. Der Kreisvorstand verwaltet die Mitgliederdaten mit der gebotenen Sorgfalt und mit Rücksicht auf die geltenden Datenschutzbestimmungen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahrs, durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode. 
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Liberalen verstößt oder für mindestens ein Jahr trotz entsprechender Verpflichtung keine Beiträge bezahlt hat oder wenn trotz bestem Bemühen keine aktuelle Kontaktdaten des Mitgliedes ermittelt werden können. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand der Jungen Liberalen Konstanz oder das Landesschiedsgericht. Eine Ehrenmitgliedschaft besteht grundsätzlich auf Lebenszeit, solange die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, Buchstabe b erfüllt sind. Sie kann jedoch auch bei grobem Missverhalten des Ehrenmitglieds auf Beschluss des Kreisvorstandes wieder entzogen werden.

§ 5 [Organe]
Die Organe des Kreisverbandes Konstanz sind: 
1. die Kreismitgliederversammlung und
2. der Kreisvorstand.

§ 6 [Kreismitgliederversammlung]
1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie hat folgende besondere Aufgaben:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes,
b) Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen, 
c) Satzungsänderungen,
d) Wahl einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Wahlprüfungs- und Zählkommission, 
e) Auflösung des Kreisverbandes 
2. Die Kreismitgliederversammlung dient ferner der Fassung von Beschlüssen des Kreisverbandes. 
3. Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt („Jahreshauptversammlung“). Weitere Kreismitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Kreisverbandes statt. 
4. Die Kreismitgliederversammlung wird mit einer Versandfrist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Kreisvorstand durch schriftliche Einladung (E-Mail, Fax, Post) aller Mitglieder einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und ein Achtel der Mitglieder des Kreisverbandes oder mehr, mindestens jedoch drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Kreisvorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine weitere Kreismitgliederversammlung einzuberufen, wobei die Einladung alle wesentlichen Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Kreismitgliederversammlung enthalten muss. Diese weitere Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. 
5. Auf der Kreismitgliederversammlung besitzen alle Mitglieder Rederecht; Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder, die mit der Beitragszahlung nicht länger als eine Rechnungsperiode im Rückstand sind. Anträge sind mit einer Frist von vier Tagen einzureichen und den Mitgliedern auf geeignetem Wege zugänglich zu machen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Anträge, die vom Kreisvorstand oder mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Sie müssen spätestens zur Eröffnung der Kreismitgliederversammlung vorliegen. Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten Sonderregelungen, die in §12 festgelegt sind. 
6. Über Wahlen und Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie der Zählkommission zu unterzeichnen und in Urschrift zu verwahren. Zu Beginn der Kreismitgliederversammlung werden ein Versammlungsleiter und bei Bedarf ein Protokollführer und eine Wahlprüfungs- und Zählkommission gewählt. Diese Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied widerspricht. 
7. Wahlen zum Kreisvorstand erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Die Kassenprüfer können per Akklamation und gegebenenfalls auch en bloc gewählt werden, sofern sich nicht Widerspruch mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds erhebt. 

§ 7 [Kreisvorstand]
1. Der Kreisvorstand besteht aus: 
a) dem Kreisvorsitzenden, 
b) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen (Kreisschatzmeister) 
c) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Organisation (Kreisorganisator)
d) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Presse (Kreispressesprecher) 
e) bis zu vier Beisitzern.
Mit beratender Stimme an Kreisvorstandssitzungen teilnehmen können alle Mitglieder der Jungen Liberalen Konstanz. Soweit der Kreisvorstand in Einzelfällen keinen gegenteiligen Beschluss fasst, gilt dies auch für die Mitglieder des zuständigen Bezirks- und Landesvorstandes, des Bundesvorstandes sowie für die Mitglieder des Kreisvorstandes der FDP Konstanz, die nicht Mitglied bei den Jungen Liberalen Konstanz sind.

2. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden ordentlich von der Kreismitgliederversammlung auf der so genannten Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Hat im ersten Wahlgang bei mehreren Bewerbern für ein Amt keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht, findet zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Der Bewerber, der mehr Stimmen auf sich vereinigen kann, gewinnt den zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
Hat im ersten Wahlgang der einzige Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen nicht erreicht, wird erneut gewählt; in diesem zweiten Wahlgang genügt zur Wahl die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Wird diese nicht erreicht, kann die Kreismitgliederversammlung beschließen, das Amt längstens bis zur nächsten Amtsperiode vakant zu lassen. Kann das Amt des Kreisvorsitzenden nicht besetzt werden, ist die Kreismitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen zu wiederholen und der Kreisverband dann ggf. aufzulösen.

3. Ortsvorsitzende können in den Kreisvorstand kooptiert werden, soweit sie nicht bereits ordentliches Mitglied des Kreisvorstandes sind. Eine Kooptierung begründet kein Stimmrecht im Kreisvorstand.

4. Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der Mitglieder erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.

5. Die Vertretung des Kreisverbandes ist grundsätzlich die Aufgabe des Kreisvorsitzenden, ersatzweise seiner Stellvertreter. Für besondere Vertretungsaufgaben können auch andere Personen als Vertreter des Kreisverbandes delegiert werden.

6. Der Kreisvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben, auch ohne, nicht jedoch entgegen, eines Beschlusses der Kreismitgliederversammlung. Er führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung aus. 
7. Kreisvorstandssitzungen sind mit einer Frist von 48 Stunden schriftlich, elektronisch oder telephonisch seitens des Vorsitzenden einzuberufen und allen Mitgliedern des Vorstands bekanntzugeben. Jedes Mitglied des Kreisvorstands hat das Recht, eine Kreisvorstandssitzung beim Vorsitzenden zu beantragen. Kreisvorstandssitzungen mit einer kürzeren Einladungsfrist sind möglich, soweit alle Mitglieder des Kreisvorstandes hiermit einverstanden sind.
8. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. Entscheidungen trifft der Kreisvorstand mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. 
9. Nach Ablauf eines Jahres legt der Vorstand gegenüber der Kreismitgliederversammlung Rechenschaft ab, insbesondere erfolgt ein Kassenbericht. Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes entlastet werden. 

§ 8 [Finanzen]
1. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen. Genaueres wird in der Beitragsordnung geklärt. 
2. Der Kreisschatzmeister hat die Finanzen des Kreisverbandes ordentlich und der Satzung entsprechend zu verwalten und den Kassenprüfern Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Er hat zu diesem Zweck vollumfängliches Zugriffsrecht auf das Konto des Kreisverbandes. 
3. Der Vorsitzende kann ebenfalls voll über das Konto verfügen und in Absprache mit dem Kreisschatzmeister die notwendigen Geschäfte vornehmen. 

§ 9 [Schiedsgericht]
Bei allen Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes gelten die jeweiligen Regelungen des Landesverbandes. 

§ 10 [Auflösung des Kreisverbandes]
1. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor der Kreismitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen ist. 
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Bezirksverband zu. 

§ 11 [Satzungsänderungen]
1. Satzungsänderungsanträge werden rechtzeitig an den Kreisvorstand gerichtet. Sie müssen in der Einladung angekündigt werden. Über nicht angekündigte Satzungsänderungen darf nicht beschlossen werden. 
2. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
3. In Zweifelsfällen über die Auslegung der Satzung gilt die Regelung, die der entsprechenden Regelung der Landessatzung, oder in Ermangelung einer solchen, die einer entsprechenden Regelung der Bundessatzung am nächsten kommt. 

§12 [Inkrafttreten]
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.

§13 [Bestätigung und Veröffentlichung der Satzung]
1. Die Satzung ist in ihrer gültigen Fassung auf der Homepage des Kreisverbandes Konstanz für Mitglieder und Interessenten zugänglich zu machen, ersatzweise ist sie anfragenden Personen auf geeignetem Wege unverzüglich zu übermitteln. 
2. Vor der Wahl eines neuen Kreisvorstandes muss diese Satzung nach § 11 bestätigt oder geändert werden. Eine Kreisvorstandswahl ohne formelle Satzungsbestätigung oder -änderung ist von Anfang an unheilbar nichtig. In diesem Fall führt der vorangegangene Kreisvorstand die Vorstandsgeschäfte kommissarisch weiter und veranstaltet zum nächstmöglichen Termin Neuwahlen.